Dieser Leitfaden richtet sich an E-Commerce-Unternehmen, die online über Webshops oder auf Marktplätzen verkaufen.
MwSt. Standard Satz
Der Regelsteuersatz in Österreich im Jahr 2023 beträgt 20%.
MwSt. Ermäßigter Satz
Der Satz von 13% und 10% wird auf einige Produkte angewendet.
Für Dienstleistungen gelten grundsätzlich ermäßigte Sätze. Produkte mit ermäßigtem Steuersatz sind zum Beispiel feste mineralische Brennstoffe, Heizöl und Gasöl. Eine vollständige Liste der präferenziellen Waren finden Sie in §10 des Umsatzsteuergesetzes.
Siehe die Zusammenfassung der EU-Mehrwertsteuersätze.
Schwellenwerte
€35,000 – Fernabsatzschwelle
Sie müssen den Schwellenwert für jeden Mitgliedstaat, einschließlich Österreich, separat berechnen. Unternehmer anderer EU-Mitgliedstaaten, die Lieferungen an Privatpersonen oder Steuerzahler ausführen, die der Sonderregelung unterliegen, müssen die österreichische Mehrwertsteuer erheben, wenn:
- Sie im Vorjahr die Schwelle von €35,000 überschritten haben, dann wird die erste Warenlieferung im laufenden Jahr mit österreichischer Mehrwertsteuer belastet;
- Sie im laufenden Jahr die Schwelle von €35,000 überschreiten, dann wird die Lieferung, die die Schwelle überschreitet, mit der österreichischen Mehrwertsteuer sowie den folgenden Lieferungen belastet.
Die Fernabsatzregeln gelten auch, wenn die gelieferten Waren zuvor in die Europäische Union eingeführt und in anderen Mitgliedstaaten als Österreich (Bestimmungsmitgliedstaat) zum freien Verkehr freigegeben wurden. Daher kann diese Art der Lieferung (in Österreich kostenpflichtig) auch von Unternehmern durchgeführt werden, die in einem Drittland oder einem Drittgebiet ansässig sind.
Abzugsfähige MwSt.
Um zu überprüfen, ob Sie den Schwellenwert überschritten haben, addieren Sie den Gesamtwert der Fernverkäufe. Sie sollten folgendes ausschließen:
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen;
- Lieferungen neuer Transportmittel oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
- Lieferungen, für die das Margenschema gilt.
Wenn Sie Rechnungen vor der Umsatzsteuerregistrierung bezahlt haben, können Sie diese nach Ihrer Registrierung abziehen.
Registrierungsverfahren
Für die MwSt. Registrierung muss das Unternehmen ein MwSt.-Registrierungsformular zusammen mit den entsprechenden Unterlagen ausfüllen und einreichen:
- Verf 19: Fragebogen zum Bewertungsverfahren.
Zusätzlich: Angabe der Vertriebskanäle (z. B. Homepage, Katalog usw.)
Hinweis: Fernverkäufern wird normalerweise keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen, da sie nur eine Steuerkontonummer benötigen, um die fällige MwSt. zu erfassen.
- Verf 26: Unterschriftenblatt des Musters
Gültige MwSt. Nummer oder Bescheinigung über die Registrierung als Steuerpflichtiger (Unternehmer), ausgestellt vom Finanzamt des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer sein Unternehmen gegründet hat (Original):
- Kopie der Gesellschaftsstatuten;
- Kopie des Reisepasses/Personalausweises des Managers;
- Kopie der Registrierungsbescheinigung.
Steuervertreter
Die Ernennung eines Finanzvertreters ist nur dann obligatorisch, wenn der Lieferant keine ständige Adresse, keinen Sitz oder keine feste Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat hat und wenn kein geeignetes Verfahren der gegenseitigen Vereinbarung besteht. Der Finanzvertreter muss ebenfalls ein autorisierter Empfänger sein.
Offenlegung/Meldung einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung
Wenn Sie in den Vorjahren die österreichische Fernabsatzschwelle von €35,000 überschritten haben, diese Lieferungen aber nicht in Österreich deklariert haben, müssen Sie diese nachträglich korrigieren und in Österreich deklarieren. Sie können den Steuerbehörden entweder eine falsche oder unvollständige Steuererklärung melden oder diese Lieferungen vollständig offenlegen.
Datum der Zahlung der Mehrwertsteuer
Die Daten für die Zahlung der Mehrwertsteuer lauten wie folgt:
- Januar bis 15. Februar (vorläufige Mehrwertsteuererklärung);
- 2019 bis 30. Juni 2020 online oder 30. April 2020 auf dem Papier (jährliche Mehrwertsteuererklärung).
MwSt.-Erklärung Eingabe
Ein Steuerpflichtiger muss Steuererklärungen auf elektronischem Wege an das Finanzamt Graz-Stadt übermitteln. Die Lovat-Plattform unterstützt die digitale Einreichung.
Die Frist für die Einreichung vorläufiger Umsatzsteuererklärungen ist in der Regel der Kalendermonat.
Wenn der steuerpflichtige Jahresumsatz (netto) für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen €30,000 und €100,000 liegt, muss der Geschäftsinhaber vierteljährliche vorläufige Erklärungen abgeben, wenn der steuerpflichtige Jahresumsatz (netto) für das vorangegangene Kalenderjahr €100 übersteigt 000 – monatliche vorläufige Rückgabe.
Eine Steuererklärung muss auch dann eingereicht werden, wenn im betreffenden Kalendermonat keine Transaktionen durchgeführt wurden.
Die Daten für die Einreichung von Steuererklärungen lauten wie folgt:
- Januar – bis zum 15. Februar;
- Februar – bis zum 15. März.
Jährliche Mehrwertsteuererklärung – bis zum 30. Juni 2020 online oder bis zum 30. April 2020.
Auf dem Lovat-Portal können Sie alle Ihre Fristen sehen.
E-Invoicing in Österreich
In Österreich besteht seit 2014 für alle Bundesbehörden die Verpflichtung, elektronische Rechnungen von Wirtschaftsbeteiligten zu erhalten. Die Hauptplattform für die Verarbeitung dieser Rechnungen ist eRechnung.gv.at, die auch in das Unternehmensserviceportal (USP) zur Authentifizierung und Rechnungsübermittlung integriert ist. Zu den verwendeten Standardformaten gehören ebInterface und Peppol-UBL. Seit 2022 wird nur noch das XML-Format ebInterface unterstützt, während andere Formate wie PDF nicht akzeptiert werden.
Elektronische Rechnungen müssen in Österreich mindestens sieben Jahre lang gespeichert werden. Die obligatorischen E-Invoicing-Anforderungen (B2G) gelten nur für Bundesbehörden, während es für Unternehmen auf B2B-Ebene keine obligatorischen Anforderungen gibt.
Zeitplan für die Einführung der E-Invoicing in Österreich
2014: Einführung der obligatorischen E-Invoicing für Lieferanten des österreichischen Bundes.
2016: Ausweitung der obligatorischen E-Invoicing auf alle Lieferanten öffentlicher Stellen.
2020: Vollständige Einführung der elektronischen Rechnungsstellung für die öffentliche Auftragsvergabe gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU.
2024–2025 (Zukunftsprognosen): Mögliche Ausweitung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung auf andere Sektoren, einschließlich privater Unternehmen.
2026 und darüber hinaus: Mögliche Einführung neuer Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung in allen Geschäftsbereichen, mit Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).