Nichtansässige Anbieter digitaler Dienste müssen sich in Mexiko für die Mehrwertsteuer registrieren. Diese Gesetzgebung ist seit dem 1. Juni 2020 in Kraft. Die mexikanischen Behörden haben einen Gesetzentwurf verabschiedet, der eine Mehrwertsteuer (MwSt.) auf gebietsfremde Anbieter elektronischer Dienste und elektronische Plattformen erhebt, die digitale Dienste an mexikanische Einwohner verkaufen. Es ist zu beachten, dass sowohl B2C- als auch B2B-Lieferungen in den Geltungsbereich dieser Änderungen fallen.
Standard-Mehrwertsteuersatz
Der Standard-Mehrwertsteuersatz in Mexiko beträgt im Jahr 2023 16%.
Von ausländischen Vermittlern einbehaltene Mehrwertsteuer
Wenn der ausländische Vermittler an der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen beteiligt ist, hängen die Prozentsätze, die er für den Lieferanten einbehalten sollte, vom Wohnsitz des Lieferanten und dem gültigen RFC ab. Für diejenigen mit Sitz in Mexiko: Wenn sie über einen gültigen RFC verfügen, sollte der Vermittler 50% ihrer Mehrwertsteuer einbehalten, andernfalls muss er 100% einbehalten. Alle außerhalb Mexikos ansässigen Lieferanten sollten 100% ihrer Mehrwertsteuer vom Vermittler einbehalten lassen.
Schwelle
Für gebietsfremde Anbieter digitaler Dienste gibt es keine Registrierungsschwelle. Unternehmen, die mexikanischen Einwohnern digitale Dienstleistungen anbieten, sind verpflichtet, sich ab dem ersten Verkauf im Bundessteuerregister (oder Registro Federal de Contribuyentes, bekannt als RFC) zu registrieren.
Abzugsfähige Mehrwertsteuer
Für alle elektronischen Dienstleister in Mexiko gibt es keinen Mehrwertsteuerabzug.
Beweisstücke
Um festzustellen, ob der Ort der Erbringung elektronischer Dienstleistungen Mexiko ist, ist es lediglich erforderlich, Dienstleistungen für Personen oder Unternehmen mit Wohnsitz in Mexiko bereitzustellen. Hierzu zählen sowohl Personen, die die Dienste für den persönlichen Gebrauch nutzen, als auch solche, die sie für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke nutzen.
E-Services-Liste
Die Liste der digitalen Dienste umfasst Folgendes:
- Lizenzen, Upgrades und Erweiterungen, einschließlich Website-Filter und Firewalls.
- Smartphone-Apps, Videospiele und virtuelle Spiele.
- Webcasts und Web-Seminare.
- Digitale Materialien wie Musik, Dateien, Bilder, Texte und Informationen.
- Werbeplattformen, die Online-Werbeflächen auf digitalen Medienplattformen bereitstellen.
- Online-Portale, die den Kauf, die Anzeige und die Bewertung von Preisen für Produkte und Dienstleistungen ermöglichen, wie z. B. elektronische Basare oder Netzwerke.
- Suchmaschinenlösungen.
- Social-Media-Dienste.
- Datenbanken und Hosting, z.B. Website-Hosting, Online-Datenspeicherung, Dateifreigabe und Cloud-Speicherlösungen.
- Internet-Telekommunikation.
- Digitale Veröffentlichungen und Zeitschriftenabonnements.
Ausgenommene Dienstleistungen
- Herunterladen oder Zugriff auf elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften;
- Landwirtschaft oder Viehzucht;
- Vermietung von Immobilien zu Wohnzwecken.
Anmeldeverfahren
Um in Mexiko Mehrwertsteuerzahler zu werden, müssen sich Unternehmen online beim mexikanischen Steuerverwaltungsdienst (SAT) registrieren. Dem Antrag muss ein mit einer Apostille versehener und amtlich ins Spanische übersetzter Handelsregisterauszug des Unternehmens beiliegen.
Steuervertreter
Nichtansässige Unternehmen oder nichtansässige Vermittler, die elektronische Dienstleistungen erbringen und sich für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, müssen einen Vertreter ernennen, der als Ihr lokaler Vertreter fungiert und für die Erfüllung Ihrer Steuerpflichten in Ihrem Namen verantwortlich ist.
Aufzeichnungen führen
Für nicht ansässige Unternehmen, die in Mexiko E-Service-Anbieter sind, beträgt die allgemeine Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen fünf Jahre. Eine Aufzeichnung im Ausland ist möglich.
Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuerpflichtige Steuerzahler sind verpflichtet, die monatlichen Umsatzsteuererklärungen einzureichen.
Die Abgabefrist für Steuern sollte anhand der sechsten Ziffer der RFC-Nummer des Steuerpflichtigen bestimmt werden. Abhängig von der Ziffer sollte die Frist 17 Tage nach dem Berichtsmonat liegen. Für die Ziffer 1 oder 2 ist jeweils ein Werktag hinzuzurechnen; für 3 oder 4 zwei Werktage; für 5 oder 6, drei Werktage; für 7 oder 8, vier Werktage; und für 9 oder 0, fünf Werktage.
Zahlungsdatum der Mehrwertsteuer
Anbieter elektronischer Dienstleistungen sind verpflichtet, Zahlungen innerhalb derselben Frist zu leisten, die für das Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung angegeben ist.