Mehrwertsteuer-Standardsatz
Der Standard-Mehrwertsteuersatz im Königreich Marokko beträgt im Jahr 2023 20% und gilt für den Verkauf von Waren und Importe.
Mehrwertsteuer ermäßigter Satz
- In Marokko gibt es einige ermäßigte Mehrwertsteuersätze, nämlich 0%, 7%, 10% und 14%.
- Der 0 %-Satz gilt für einige Grundnahrungsmittel und Exportgüter.
- Für Apotheken- und Schulprodukte gilt der Satz von 7%.
- Der Satz von 10% gilt für Kunstwerke, Salz, weißen Reis, Nudeln und Nutztierfutter.
- Für Butter gilt der Satz von 14%.
Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung
In Marokko gibt es eine Umsatzsteuer-Registrierungsschwelle für nicht ansässige Unternehmen im Wert von 2.000.000 MAD (ca. 184.000 Euro).
Steuervertreter
Nichtansässige Unternehmen sind verpflichtet, einen örtlichen Steuervertreter zu benennen.
Abzugsfähige Mehrwertsteuer
Unternehmen können die Vorsteuer zurückzahlen, indem sie diese von der Ausgangssteuer abziehen. Die Vorsteuer umfasst die Mehrwertsteuer, die auf nach Marokko gelieferte Waren erhoben wird, und die bei der Einfuhr gezahlte Mehrwertsteuer.
Für Unternehmen, die in Marokko nicht für die Mehrwertsteuer registriert sind, wird die Vorsteuer nicht erstattet.
Anmeldeverfahren
Um in Marokko Mehrwertsteuerzahler zu werden, muss ein nicht ansässiges Unternehmen ein Antragsformular für die Mehrwertsteuerregistrierung ausfüllen und es in Papierform beim Büro der Steuerbehörden in Marokko (MTA) einreichen.
Tracking-Daten
Die Aufbewahrungsfrist in Marokko muss mindestens zehn Jahre betragen.
Einreichung und Zahlungsdatum der Umsatzsteuererklärung
Die Umsatzsteuererklärung in Marokko muss monatlich elektronisch eingereicht werden, wenn es sich bei den Unternehmen um Nichtansässige handelt. Die Frist für die Einreichung und Zahlung endet am 20. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats.
Sanktionen in Marokko
- Bußgeld für verspätete Umsatzsteueranmeldung in Marokko – 1.000 MAD (ca. 92 EUR).
- Strafe für verspätete Zahlung und Einreichung der Mehrwertsteuererklärung – von 5% bis 20% des fälligen Mehrwertsteuerbetrags.
- Bußgelder für Fehler in der Umsatzsteuererklärung von 5% bis 100% des fälligen Umsatzsteuerbetrags.
- Bußgelder für Mängel – 100 % des fälligen Mehrwertsteuerbetrags.