In Costa Rica heißt die Mehrwertsteuer „Impuesto al Valor Agregado“, abgekürzt IVA.
Mehrwertsteuer-Standardsatz
Der allgemeine Mehrwertsteuersatz in Costa Rica beträgt 13% und gilt für Waren, Dienstleistungen und den Import von Waren oder Dienstleistungen.
Mehrwertsteuer ermäßigter Satz
- Bei internationalen Flügen gilt der Satz von 10% auf das Flugticket.
- Bei Inlandsflügen gilt der Satz von 4% auf das Flugticket.
- Der Satz von 2% gilt für pharmazeutische Produkte sowie die für deren Herstellung notwendigen Rohstoffe und Geräte.
- Der Satz von 1% gilt für bestimmte Lebensmittel, die unter das Konzept des „Basic Taxable Basket“ fallen, wie z. B. Brot, Milch, Obst, Erfrischungsgetränke usw. Der Satz von 1 % gilt auch für die Landwirtschaft, Viehzucht, Veterinärmedizin und Sportfischerei im Non-Food-Bereich . Lieferungen.
- Für Bücher und Exportwaren gilt der 0%-Satz.
Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung
In Costa Rica gibt es keine Umsatzsteuer-Registrierungsschwelle.
Abzugsfähige Mehrwertsteuer
Ansässige Unternehmen können den Betrag der Mehrwertsteuer, die sie für Waren oder Dienstleistungen zahlen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erworben haben, vor der Zahlung der Mehrwertsteuer abziehen oder ermäßigen. Nichtansässige Unternehmen, die keinen festen Sitz haben und nicht umsatzsteuerlich registriert sind, können die Vorsteuer nicht zurückfordern.
Anmeldeverfahren
Ausländische Unternehmen müssen sich in Costa Rica registrieren, wenn sie über eine physische Präsenz, beispielsweise eine Betriebsstätte, verfügen. Unternehmen sind verpflichtet, sich im Steuerregister der Steuerbehörden einzutragen. Die Steuerbehörden registrieren automatisch die natürlichen oder juristischen Personen, die den Registrierungsprozess nicht eingeleitet haben.
Mehrwertsteuererklärung und Zahlungsdatum
Die Umsatzsteuererklärung muss monatlich abgegeben werden. Umsatzsteuererklärungen müssen innerhalb von 15 Tagen des Folgemonats eingereicht und bezahlt werden. Das Formular zur Meldung der Mehrwertsteuer ist Formular D-104.
Sanktionen
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung wird ein Bußgeld in Höhe von 50% des monatlichen Mindestlohns erhoben. Bei verspäteter Zahlung wird eine Strafe in Höhe von 1% des ausstehenden Betrags pro Monat erhoben, jedoch nicht mehr als 20% des gesamten ausstehenden Betrags.